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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.     Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen"
(VOB, Teil B) in der
bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von
Bauleitungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für
Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor
Vertragsabschluss.


2.     Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die
Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen" VOL, Teil B)
seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung.


3.     Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen
Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne
der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung
der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart
wird, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.7.


3.1   Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.


3.2   Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des
Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist
um die Dauer der Verzögerung.


3.3   Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder
bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist
können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr
geltend gemacht werden.


3.4   Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder
die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen und Behebung der Mängel
nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht
ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.


3.5   Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.


3.6     Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu
entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.


3.7   Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.


4.   Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder
dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6
Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

 

5.     Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel
und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Zahlungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zu leisten. Bei Auftragswerten über 2.500 € behält sich der Auftragnehmer
a conto Forderungen für Materialeinstand und geleistete Arbeit vor. Diese sind
bis zu einer Höhe von 70% der Auftragssumme vor Montagebeginn zu
erbringen. A conto Zahlungen sind innerhalb 7 Tagen nach
Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Zinsforderungen in
Höhe von 1% je Monat sowie Mahngebühren fällig.


6.     Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen sind ausgeschlossen.


7.     Eigentumsvorbehalt

7.1   Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.


7.2   Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen oder Eigentums-
vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenständen zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.


7.3   Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt
der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.


7.4   Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab.


7.5     Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit
anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.


8.     An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten
Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich zurückzugeben.


9.     Gerichtsstand:
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist auschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Hinweis:     Bei Nichtunternehmern oder Unternehmern, die die Leistung für den
                        nicht unternehmerischen Bereich verwenden, besteht für die
                        Rechnungen eine 2-jährige Aufbewahrungspflicht.

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